Ein deutscher Staatsbürger mit schwarzer Hautfarbe hatte vor Gericht gegen eine Stichprobenkontrolle durch Bundespolizisten geklagt.

Koblenz. Polizeibeamte dürfen bei Stichprobenkontrollen nicht gezielt Menschen mit dunkler Hautfarbe ansprechen. Ein 26-jähriger Student aus Kassel konnte am Montagabend vor dem rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht in Koblenz nach fast zweijährigem Rechtsstreit eine entsprechende Feststellung erkämpfen. (AZ: 7 A 10532/12.OVG)

Ein zuvor ergangenes anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das bundesweit für massive Kritik gesorgt hatte, wurde für unwirksam erklärt. Im Anschluss an die fast fünfstündige Gerichtsverhandlung entschuldigte sich die Bundespolizei bei dem Mann für die ungerechtfertigte Kontrolle.

„Der Senat ist der Meinung, dass die Hautfarbe das ausschlaggebende Kriterium für die Kontrolle war“, sagte die Vorsitzende Richterin Dagmar Wünsch. „Das ist nicht zulässig.“ Wenn eine schwarze Hautfarbe für Streifenpolizisten das einzige oder ausschlaggebende Kriterium für eine Personenkontrolle darstelle, sei dies ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Dieser Feststellung stimmten am Ende des Verhandlungstags auch die Vertreter der Bundespolizei zu.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger mit schwarzer Hautfarbe, hatte sich bei einer Bahnfahrt im Dezember 2010 geweigert, zwei Bundespolizisten seinen Ausweis zu zeigen, weil er sich diskriminiert sah. Es begann eine Diskussion, in deren Verlauf der junge Mann den Polizisten „Nazi-“ oder „SS-Methoden“ vorwarf, weswegen er aus dem Zug gesetzt wurde und zunächst selbst wegen Beamtenbeleidigung vor Gericht gestellt wurde. In dem Strafprozess hatte einer der Bundespolizisten freimütig zugegeben, dass er den Mann wegen seiner Hautfarbe kontrolliert habe.

Daraufhin klagte der Student gegen die Bundespolizei. In erster Instanz wurde deren Verhalten zum Entsetzen von Migranten- und Menschenrechtsorganisationen jedoch für rechtmäßig erklärt. Bei der Zeugenvernehmung am Montag gab der Polizist nun an, der Kläger sei ihm verdächtig vorgekommen, weil dieser durch den voll besetzten Zug gegangen sei. Als der Polizist erklärte, in einer vergleichbaren Situation hätte er auch jeden anderen Passagier, die Richterin eingeschlossen, nach ihrem Personalausweis gefragt, löste dies im voll besetzten Zuschauerraum Heiterkeit aus.

Weil der Beamte sich während der Befragung zunehmend in Widersprüche verwickelte, sah das Gericht es schließlich als wahrscheinlich an, dass die Hautfarbe doch das entscheidende Kriterium für die Ansprache im Zug gewesen sei. Der Göttinger Anwalt des Klägers, Sven Adam, sprach nach Verhandlungsende von einem juristischen Meilenstein: „Dieses Verfahren hat weitreichende Signalwirkung für die Praxis der Bundespolizei.“ Nach der Entscheidung der ersten Instanz hätten Polizisten unter Berufung auf das Urteil ganz offen Menschen wegen ihrer Hautfarbe kontrollieren können. Nun müssten sie sich wenigstens weiterhin rechtfertigen.